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AGB

AGB_Informatica

  1. Anwendungsbereich und Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB»). finden auf sämtliche Vereinbarungen und Verträge, welche die hs informatica ag («informatica») mit Kunden abschliesst Anwendung, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder individuelle schriftliche Abreden etwas anderes vorsehen. Mit der Auftragserteilung an die informatica gelten sie als anerkannt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

 

  1. Offerten und Vertragsabschluss

Offerten der informatica erfolgen freibleibend und unverbindlich, soweit in der Offerte selbst nichts anderes festgehalten wird. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch Annahme der Kundenbestellung durch die informatica zustande.

 

Verträge über Dauerleistungen

Bei Verträgen über Dauerleistungen (Outsourcing, IT-Support, Wartung, Pflege usw.) werden die Mindestlaufzeiten und die Kündigungsfristen in der individuellen Vereinbarung festgelegt.

 

  1. Preise, Zahlungsbedingungen, Verrechnungsverbot und Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Nettopreise und exklusive MwST. informatica kann Vorauszahlungen verlangen. Als Zahlungskonditionen gelten die in der Offerte oder im Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Rechnungen, welche nicht innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung schriftlich und begründet beanstandet werden, gelten als akzeptiert. Rechnungsbeträge sind innert der auf der Rechnung aufgeführten Frist zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug und es sind Verzugszinsen in der Höhe von 5% geschuldet. informatica ist berechtigt, für jede Mahnung eine Gebühr von CHF 30 in Rechnung zu stellen. Eine Verrechnung mit eigenen Forderungen des Kunden ist nur zulässig, soweit diese rechtskräftig entschiedene oder schriftlich anerkannte Ansprüche umfassen. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt die Ware im Eigentum der informatica.

 

  1. Leistungs- und Lieferumfang

informatica erbringt ihre Leistungen und ihre Lieferungen im Rahmen des in der individuellen Vereinbarung festgehaltenen Umfanges. Sie ist bestrebt, vereinbarte Lieferfristen und -termine einzuhalten, kann diese aber nicht garantieren. informatica ist berechtigt, Dritte zur Auftragserfüllung beizuziehen.

 

  1. Hardware

informatica beschafft, liefert und installiert die bestellte Hardware im vereinbarten Umfang.

 

  1. Software (Standard und Individual)

informatica beschafft, liefert und installiert die vom Kunden bestellte Software im vereinbarten Umfang. Dem Kunden wird an der Software, inkl. deren Dokumentation, ein Nutzungsrecht im Rahmen der Lizenzvereinbarung des Lizenzgebers (Dritthersteller oder informatica) zugestanden. Alle weiteren Rechte, insbesondere die gewerblichen Schutzrechte, verbleiben bei informatica, bzw. der Lizenzgeberin. Die Software darf nur für eigene Zwecke verwendet werden. Sie darf weder kopiert, noch an Dritte weitergegeben werden.

 

  1. Hardwarewartung und Softwarepflege

Die Wartung umfasst die Aufrechterhaltung des technischen Betriebs und die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beim Auftreten von Systemfehlern. informatica kann keinen unterbruchsfreien Betrieb, keine dauerhafte System-Kompatibilität und keine unmittelbare Behebung von Mängeln garantieren. informatica kann bis zum Vorliegen der Fehlerbehebung eine Umgehungslösung (Workaround) anbieten. Wartungsbereitschaft, Reaktionszeiten, Systemverfügbarkeit, Laufzeiten usw. sind abhängig vom entsprechenden Support-Vertrag. Die Pflege richtet sich nach der individuellen Vereinbarung zwischen informatica und dem Kunden.

 

  1. Dienstleistungen

Dienstleistungen (Lieferung, Transport, Montage, Konfiguration, Support, Beratung und vergleichbare Tätigkeiten) werden nach Tätigkeit und effektivem Zeitaufwand, gemäss den Dienstleistungspreisen berechnet. Die Spesen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung usw.) werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt informatica alle zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Informationen und Mittel zur Verfügung. Er stellt sämtliche technischen Anschlüsse (inkl. Strom, Netzanschlüsse etc.) entsprechend den Spezifikationen der informatica rechtzeitig bereit und gewährt den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Abnahme von Hard – und Software mitzuwirken. Setzt er diese produktiv ein, gilt sie als abgenommen.

 

  1. Haftungsbeschränkungen

informatica haftet für direkte Schäden aus diesem Vertragsverhältnis nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungssumme ist in jedem Fall auf die Höhe von max. CHF 25’000 beschränkt. Für indirekte und Folgeschäden wird die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegbedungen. Für Schäden, welche durch Mängel gelieferter Drittsoftware entstehen, haftet informatica nicht. Eine Haftung für Schäden irgendwelcher Art (direkt oder indirekt) infolge Lieferverzugs wird ausgeschlossen.

 

  1. Garantie (und Gewährleistung)

Bezüglich Hardware gibt informatica die Garantie, welche der Hersteller, bzw. der Drittlieferant leistet, an den Kunden weiter. Der Umfang der Garantie ergibt sich aus deren Garantiebestimmungen. Zubehör unterliegt den Garantieleistungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten. Ausgeschlossen von jeder Garantie ist Software und Verbrauchsmaterial. Die Garantie umfasst keine Supportleistungen von informatica. Die zur Erbringung von Garantieleistungen notwendigen Aufwände werden dem Kunden in Rechnung gestellt, soweit sie nicht vom Hersteller entschädigt werden. Bei Eingriffen durch den Kunden oder durch Dritte in die Hard- oder Software, bei äusserlichen Beschädigungen, bei Bedienungsfehlern sowie bei Einsatz- oder Betriebsbedingungen, die von den Produktunterlagen abweichen, entfällt jede Garantie und Gewährleistung.

 

  1. Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Kunde darf ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der informatica keine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen. Der Kunde zeigt einen von Gesetzes wegen erfolgenden Vertragsübergang vor dem Handelsregistereintrag schriftlich an. Ist die Weiterführung des vertraglichen Verhältnisses mit der neuen Partei nicht zumutbar, stellt dies für die informatica einen wichtigen Kündigungsgrund dar.

 

  1. Vertraulichkeit

informatica sichert dem Auftraggeber zu, alle Informationen, die für die Auftragsdurch-führung benötigt werden, vertraulich zu behandeln. Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftraggeber, die von der informatica vorgeschlagenen und/oder umgesetzten Lösungen (inkl. Konzepte, Audits, etc.) geheim zu halten und Ihre Mitarbeiter und Organe zur Geheimhaltung derselben zu verpflichten.

 

  1. Anpassungen der AGBs

informatica behält sich die jederzeitige Änderung der AGB vor. Änderungen werden via Internet publiziert und gelten ohne entsprechenden schriftlichen Widerspruch des Kunden innert 30 Tagen als akzeptiert.

 

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der informatica ausschliesslich zuständig. Zur Anwendung gelangt schweizerisches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts CISG).

 

Version Juni 2014 hs informatica ag

 

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